Gründung einer GmbH in Griechenland

 

 

 

Die folgenden Angaben stellen eine allgemeine Beschreibung des notwendigen Verfahrens dar. Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, so dass wir die Details an Hand des konkreten Sachverhaltes besprechen können.
 
Ein
Name, unter welchem die spätere GmbH firmieren soll,  sollte als erstes festgelegt werden. Dieser setzt sich in der Regel aus einigen oder auch allen Namen der Gesellschafter und der zusätzlichen Bezeichnung ‘Etairia Periorismenis Efthinis’ – dies entspricht inhaltlich der schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – zusammen. Üblich ist auch, dass neben oder anstelle der Nennung einzelner Gesellschafter der Gesellschaftszweck den Gesellschafternamen vorangestellt wird, wenn eine namentliche Nennung der Gesellschafter gewünscht ist. Dies gestaltet sich beispielsweise bei einem Hotel als ‘Hotel Olympia Etairia Periorismenis Efthinis’.

Ferner sollte in diesem Zusammenhang festgelegt werden, wie viele Gesellschafter im Gründungsstadium der GmbH beteiligt sind. Denn sollte die GmbH aus weniger als zwei Gesellschaftern bestehen handelt es sich um eine so genannte Ein-Mann-GmbH, deren Gründung grundsätzlich nichts entgegen steht, welcher allerdings nach Nennung des Gesellschaftszweckes und/oder der Gesellschafter zur Kenntlichmachung die Bezeichnung ‘Monoprosopi Etairia Periorismenis Efthinis’ beizufügen ist, was beispielsweise bei Gründung einer GmbH in der Schweiz nicht erforderlich ist.


Wurde der Name sowie die Anzahl an Gesellschaftern festgelegt, ist eine
GmbH-Satzung (Gründungsvertrag) zu entwerfen. Hierin sind sodann alle an der GmbH beteiligten Gesellschafter namentlich und unter Nennung des jeweiligen Berufes, Anschrift und Staatsangehörigkeit aufzuführen. Ebenfalls ist die Firma der GmbH (Name), der Firmensitz sowie der Gesellschaftszweck (z.B. Hotel) niederzuschreiben. Nicht fehlen darf ebenfalls die Festlegung des Stammkapitals sowie der Betrag der jeweiligen Stammeinlagen eines jeden Gesellschafters. Hierbei ist zu beachten, dass das Mindestkapital entsprechend den gesetzlichen Anforderungen EUR 18.000,00 betragen muss (in Deutschland wären EUR 25.000,00 erforderlich). Hiervon müssen mindestens EUR 9.000,00 in bar erbracht werden, der Restbetrag darf dann auch durch Sacheinlagen beigebracht werden, wie beispielsweise Mobiliar für Büroräume, ein Fuhrpark für ein Kurierunternehmen oder Computer für eine Softwarefirma. Auf jeden Fall ist aber bei Gründung die Einbringung des gesamten Stammkapitals notwendig. Ferner ist es üblich, dass innerhalb der GmbH-Satzung deren Geschäftsführung, Vertretung, Kontrolle sowie diverse Nebenabsprachen (z.B. Ausscheiden eines Gesellschafters, Tod eines Gesellschafters, Auflösung der Gesellschaft) fixiert werden.


Nachdem nunmehr Firmenname und Gesellschaftszweck herausgearbeitet worden sind, ist es anzuraten, bei der örtlichen Industrie- Handelskammer nachzufragen, ob der Firmenname nicht bereits von einer anderen GmbH genutzt wird. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, sich diesen gegen Zahlung einer geringen Gebühr über einige Wochen hinweg zu „reservieren“, was den Gründern der GmbH ein eventuell benötigtes Zeitfenster verschafft.


Nach griechischem Recht besteht hinsichtlich der Unterzeichnung einer GmbH-Satzung (Gründungsvertrag)
Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass ohne Mitwirkung eines Rechtsanwaltes eine GmbH-Gründung in Griechenland nicht möglich ist. Das Mindesthonorar des Rechtsanwaltes, der den Gründungsvertrag formuliert und auch unterschreibt, liegt bei 1 Prozent für die ersten EUR 44.020,00 des Stammkapitals. Dieser Betrag ist nach griechischem Recht nicht zwingend; es genügt – wie oben ausgeführt – ein Stammkapital von mindestens EUR 18.000,00. Sollte das Stammkapital EUR 44.020,00 übersteigen, so liegt das Mindesthonorar für den hinzugezogenen Rechtsanwalt bei 0,5 Prozent für die nächsten EUR 1.423.000,00 des Stammkapitals. Im konkreten Einzelfall können allerdings Honorarvereinbarungen abgeschlossen werden. Das Honorar ist im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung an die Anwaltskammer zu entrichten.


Die GmbH-Satzung ist in unterschriftsreifer Form einem Notar zur
notariellen Beurkundung vorzulegen. Im Rahmen dieses Termins haben alle Gesellschafter (Möglichkeit der Stellvertretung) und der die Satzung entwerfende Rechtsanwalt vor dem Notar Unterschriften zu leisten. Die GmbH-Satzung wird vierfach ausgefertigt. Das an den Notar anfallende Honorar beträgt ungefähr 1,5 Prozent des Stammkapitals der GmbH.

Bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde sind nach Unterzeichnung der GmbH-Satzung Steuern sowie Veröffentlichungskosten für die später folgende Veröffentlichung der GmbH im Staatsanzeiger fällig. Als Richtwert für die Besteuerung kann von ungefähr 1 Prozent, für die Veröffentlichungskosten von ungefähr 2 Prozent des Stammkapitals ausgegangen werden.


Zwei Ausfertigungen der notariell beurkundeten GmbH-Satzung, ein formeller Antrag sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine „Reservierung“ des Firmennamens sind sodann bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer einzureichen, die nach Prüfung das Recht zum Gebrauch von Namen und Titel erteilt.

Die GmbH-Satzung wird in einem beim örtlich zuständigen Landgericht geführten Register veröffentlicht (da in Griechenland ein dem schweizer Handelsregister vergleichbares Dokument nicht vorgesehen ist). Ferner wird an die staatliche Druckerei eine Bekanntmachung über die GmbH-Gründung übermittelt, die letztlich im Staatsanzeiger veröffentlicht wird.

Für weitergehende Auskünfte senden Sie ein Mail an ag@ag-lawoffice.ch, rufen Sie uns an (+30 210 777 99 62) oder benützen Sie das Frageformular.

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